SATZUNG

des Vereins Thurnerspur St. Märgen e.V.
in der Fassung vom 09. November 2018

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen “Club Thurnerspur St. Märgen e.V.” mit Sitz in St. Märgen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. eingetragen. Das Vereinsjahr läuft jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Skisportsim Interesse der Volksgesundheilt, insbesondere die Beschaffung der für die Unterhaltung und Wartung des von der Gemeinde erstellten Skilanglauf- und Skiwanderzentrums auf dem Thurner benötigten Mittel. Darüber hinaus berät der Verein die Gemeinde und pflegt die Zusammenarbeit mit den Organisationen des Skisports.
“Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke”.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Inhaber von Vereinsämtern erhalten keine Vergütung. Der Vorstand kann jedoch einzelnen Vereins- oder Vorstandsmitgliedern die Erstattung nachgewiesener barer Auslagen bewilligen.
(2) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede Person oder Organisation werden, die die Satzung anerkennt und den Vereinszweck fördern will. Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung erworben und beginnt mit der erstmaligen Zahlung des Jahresbeitrages. Jedes Mitglied erhält ein Vereinsabzeichen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben das Recht auf kostenlose Benutzung der vom Verein unterhaltenen Thurnerspur mit den dazugehörigen Einrichtungen und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft verpflichtet lediglich zur Zahlung des Jahresbeitrages.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verein
Aus dem Verein kann jedes Mitglied durch entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied austreten.
Die Mitgliedschaft endet jeweils zum 30.09. (Ende des Vereinsjahres). Die Vereinsmitgliedschaft erlischt, wenn jemand ein Jahr lang mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.

§ 7 Vereinsbeitrag
Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Betrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) Geschäftsführer
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Beisitzer
Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Vorstand im Sinne von §§ 26 und 59 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertreten sich Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfalle gegenseitig: der Geschäftsführer den Vorsitzenden sowie der Geschäftsführer den Schatzmeister und umgekehrt. Zu Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als Euro 5.000,00 verpflichten, sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung gewählt. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann die Abstimmung durch Akklamation erfolgen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhielt. Bei relativer Mehrheit findet Stichwahl zwischen den zwei bestplatzierten Kandidaten statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.

§ 10 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, jedes Mitglied für sein Ressort. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; er hat insbesondere für die zweckgebundene und zweckmäßige Verwendung der Mittel für die Unterhaltung der Thurnerspur zu sorgen und darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Zur Koordinierung der Arbeit im Vorstand beruft der Vorsitzende nach Bedarf Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied unter Angabe des Grundes wünscht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fällt Entscheidungen durch Beschlüsse. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf. Der Vorstand bestellt die Beisitzer.

§ 11 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz.
Ihm obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung.

§ 12 Aufgaben des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer übernimmt die Organisation der Vereinsgeschäfte, insbesondere Arbeiten an der Loipentrasse, und die Organisation der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Mitgliederbetreuung und Mitgliederwerbung sowie in Absprache mit dem Vor-sitzenden die Öffentlichkeitsarbeit.

§ 13 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen. Er ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Buchführung.

§ 14 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Über jede Mitgliederversammlung, Sitzung des Vorstandes und besonders wichtige Vereinsangelegenheiten hat er ein Protokoll zu führen, in das vor allem Beschlüsse aufzunehmen sind.

§ 15 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die in der Regel im ersten Monat des Vereinsjahres stattfinden soll.
Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, welche die gleichen Befugnisse wie die ordentlichen haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Form einer Veröffentlichung auf der Home-page des Vereins „Club Thurnerspur e.V.“. Mitglieder welche beim Verein eine E-Mail Adresse hinterlegt haben, erhalten die Einladung per E-Mail. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung dies ohne Gegenstimme beschließt oder Anträge erst durch die Versammlung gestellt wird.

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten
a) Den Geschäftsbericht des Vorsitzenden, die Protokolle des Geschäftsführers und den Rechnungsbericht des Schatzmeisters entgegenzunehmen.
b) Die Kassenprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung zu wählen.
c) Den Vorstand zu entlasten.
d) Die Neuwahl des Vorstandes nach §§ 26 und 59 BGB durchzufahren.
e) Die Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
f) Die Auflösung des Vereins.

§ 17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zu-lässig. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 18 Ehrungen
1. Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden:
„Die Ehrenmitgliedschaft“.
2. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung oder im Rahmen eines Vereinsjubiläums vollzogen.

§ 19 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit fest-stellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 Haftung
Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Mitglieder, die im Vorstand oder sonst für. den Verein handeln, haften in keinem Fall mit ihrem Privatvermögen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat jedoch der Verein ein Regressrecht.

§ 21 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde St. Märgen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. Oktober 1972 beschlossen. Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. November 2017 geändert. (§ 15). Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. November 2018 geändert. (§ 6 geändert und § 19 eingefügt). Die Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.